SWK-Spezial Die GmbH in der Praxis
2. Aufl. 2007
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S. 68VII. Die Gründung der GmbH
1. Der optimale Gründungsfahrplan für die Beratungspraxis
201
1. Gründungsfahrplan
S. 69
S. 70
S. 71
S. 72
S. 732. Abschluss des Gesellschaftsvertrages
202
Grundlagen. Die Gesellschaft wird durch einen in notarieller Form zu beurkundenden Gesellschaftsvertrag errichtet (§ 4 Abs. 3 GmbHG). Zum obilgatorischen Vertragsinhalt und den relativ zwingenden Bestimmungen vgl. Rz. 48
203
Verpflichtender Notariatsakt. Die Errichtung des Gesellschaftsvertrages erfolgt durch Notariatsakt, gleichgültig, ob als Notariatsakt (§ 52 NO) oder als Solennisierung einer Privaturkunde (§ 54 NO). Die Errichtung des Gesellschaftsvertrages in Form eines Notariatsaktes ist die Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit des Vertrages. Ein Gesellschaftsvertrag, der nicht in dieser Form errichtet wird, ist absolut nichtig. Auf den Notariatsakt kann weder verzichtet werden noch ist er durch eine andere Urkundenform ersetzbar. Den beurkundenden Notar treffen bei der Aufnahme eines Notariatsaktes umfangreiche Belehrungs- und Aufklärungspflichten gegenüber den Parteien über den Inhalt der jeweiligen Urkunde (§§ 52 ff. NO).
204
Ausländische Notare. Die Form des österreichischen Notariatsaktes kann durch ausländische Formen unter bestimmten Voraussetzungen sub...