Buchungs- und Bilanzierungspraxis bei Umgründungen
2. Aufl. 2018
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S. 27Teil II
Buchungs- und Bilanzierungspraxis anhand der Artikel des UmgrStG
S. 291. Verschmelzung
Die Verschmelzung („Fusion“, „merger“) ist eine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung betreffend eine Gesamtvermögensübertragung einer Körperschaft ohne Liquidation in Verbindung mit der Vermögensübertragung auf eine bestehende oder eine neue übernehmende Körperschaft gegen oder ohne Anteilsgewährung an die Gesellschafter der untergehenden Körperschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
Es existieren folgende Formen:
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Konzentrationsverschmelzung | Gesellschafter der übertragenden und übernehmenden Körperschaft sind nicht ident |
Konzernverschmelzung | gesellschaftsrechtliche Verbindungen der Gesellschaften auf Gesellschafterebene |
| Tochtergesellschaft wird auf Muttergesellschaft übertragen |
| Muttergesellschaft wird auf Tochtergesellschaft übertragen |
| übertragende und übernehmende Gesellschaft haben (mittelbar oder unmittelbar) gleiche Gesellschafter |
Tanten- bzw Nichtenverschmelzungen sind als Subformen von Konzernverschmelzungen anzusehen.
1.1. Bilanzierung bei der übertragenden Körperschaft
1.1.1. Unternehmensrechtliche Bilanzen
§ 220 Abs 3 AktG sieht die zwingende Aufstellung einer Schlussbilanz