Buchungs- und Bilanzierungspraxis bei Umgründungen
2. Aufl. 2018
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S. 1Teil I
Allgemeine Ausführungen
S. 31. Einleitung
Umgründungen laufen idR rückwirkend ab. Die Begründung dafür liegt einerseits in der Verknüpfung mit dem Bilanzrecht und andererseits in der sich idR damit ergebenden administrativen Vereinfachung. Da beinahe jede Umgründung mit dem Erfordernis der Erstellung einer Bilanz verbunden ist, räumt man dem Rechtsanwender dafür einen gewissen Zeitraum – die Rückwirkungsfrist – ein. Unter der Rückwirkungsfrist ist somit der Zeitraum zwischen dem Umgründungsstichtag und dem Tag der Anmeldung bzw Meldung der Umgründung bei der zuständigen Behörde zu verstehen. Die maximale Rückwirkungsfrist beträgt neun Monate. Diese Frist kommt ursprünglich aus dem Handelsrecht und ist in den einzelnen Artikeln des UmgrStG gesetzlich durch folgende Bestimmungen bzw Verweise normiert:
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Umgründungsakt | Verweis auf | |
Verschmelzung | § 2 Abs 5 | |
Umwandlung | § 8 Abs 5 | |
Einbringung | § 13 Abs 1 | |
Zusammenschluss | § 24 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 | |
Realteilung | § 28 iVm § 13 Abs 1 | |
Spaltung nach SpaltG | § 33 Abs 6 | Schlussbilanz (gem § 2 Abs 2 SpaltG) |
Steuerspaltung | § 38a iVm § 13 Abs 1 |
Die Rückwirkungsfiktion hat ertragsteuerliche Konsequenzen. Sie bewirk...