Sonderfragen der Bilanzierung in Fallbeispielen
3. Aufl. 2020
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S. 25711. Steuerabgrenzung
11.1. Allgemeines
Die unternehmensrechtliche Steuerabgrenzung wird in § 198 Abs 9 und 10 UGB geregelt.
Latente Steuern resultieren aus Buchwertdifferenzen zwischen Unternehmensrecht und Steuerrecht, welche sich in Folgejahren wieder auflösen. Unterschiedliche Wertansätze zwischen Unternehmens- und Steuerrecht können sich durch Diskrepanzen in den Ansatz- bzw Bewertungsvorschriften ergeben. Die Ermittlung der latenten Steuern erfolgt durch Gegenüberstellung der Buchwerte der Unternehmensbilanz mit den Wertansätzen laut Steuerrecht. Neben den künftigen Steuerentlastungen aus Buchwertdifferenzen entstehen diese auch aufgrund von steuerlichen Verlustvorträgen. Aktive latente Steuern aus Buchwertdifferenzen müssen – mit Ausnahme bei kleinen Kapitalgesellschaften – angesetzt werden. Für aktive latente Steuern aus steuerlichen Verlustvorträgen wurde in § 198 Abs 9 UGB ein generelles Aktivierungswahlrecht normiert. Bei einem Ansatz von aktiven latenten Steuern ist jedenfalls die in § 235 Abs 2 UGB vorgesehene Ausschüttungssperre zu beachten. Das Ziel der Bildung der Steuerabgrenzung besteht darin, einen periodenrichtigen und verursachungsgemäßen Ausweis des Steueraufwands zu erreichen sowie die künftige Steuerbe- bzw ‑entl...