Sonderfragen der Bilanzierung in Fallbeispielen
3. Aufl. 2020
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S. 684. Besonderheiten beim Anlagevermögen
4.1. Planmäßige Abschreibung
Bei Änderungen der Abschreibungsbasis sowie der Nutzungsdauer ist im Steuerrecht entsprechend dem Unternehmensrecht vorzugehen.
4.1.1. Unternehmensrecht
Planmäßig abgeschrieben werden nur jene Gegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist. Gemeint sind solche Anlagegüter, die aufgrund technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Ursachen einem absehbaren Wertverzehr unterliegen. Die zeitliche Begrenzung der Nutzbarkeit muss sich dabei aus der Eigenart des Vermögensgegenstandes, nicht jedoch aus einer zeitlich begrenzten Nutzungsabsicht des Unternehmens ergeben. Der Anwendungsbereich beschränkt sich auf abnutzbare Gegenstände des Sachanlagevermögens sowie des immateriellen Anlagevermögens. Finanzanlagen unterliegen jedenfalls keiner planmäßigen Abschreibung.
Die von § 204 Abs 1 UGB geforderte Planmäßigkeit der Abschreibung bedingt die Aufstellung eines Abschreibungsplans, welcher die Abschreibungsbasis sachgerecht über die voraussichtliche Nutzungsdauer im Unternehmen verteilt. Der Abschreibungsplan ist vor Durchführung der ersten Abschreibung aufzustellen und hat jedenfalls den Abschreibungsbeginn, die Abschrei...