Sonderfragen der Bilanzierung in Fallbeispielen
2. Aufl. 2017
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S. 1939. Rückstellungen
9.1. Allgemeines
9.1.1. Unternehmensrecht
Rückstellungen sind Verpflichtungen, die bezüglich ihres Grundes, ihrer Höhe und/oder ihres Zeitpunkts nach ungewiss sind, deren Eintreten aber wahrscheinlich oder sicher erwartet wird. Rückstellungen zählen neben den Verbindlichkeiten und den passiven Rechnungsabgrenzungsposten zum Fremdkapital eines Unternehmens.
Grundsätzlich können Rückstellungen mit und ohne Leistungsverpflichtung gegenüber Dritten unterschieden werden. Rückstellungen mit Leistungsverpflichtung gegenüber Dritten sind ungewisse Verbindlichkeiten. Sonstige Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind zB Rückstellungen für
Kulanzen
Gewährleistung und Produkthaftung und
Prozesskosten.
Besteht keine Leistungsverpflichtung gegenüber Dritten, spricht man von Aufwandsrückstellungen; unternehmensrechtlich besteht hier prinzipiell ein Passivierungswahlrecht, ist jedoch eine Passivierung aufgrund der GoB geboten, so ist verpflichtend eine Rückstellung zu bilden.
Gem § 198 UGB besteht Passivierungspflicht ua für Steuerrückstellungen, Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, zB Garantierückstellungen und...