Sonderfragen der Bilanzierung
5. Aufl. 2016
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Theorieteil
S. 31. Grundlagen der Bilanzierung
1.1. Buchungszeitpunkt
Gemäß § 190 Abs 3 UGB müssen die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Diese Vorschrift entspricht inhaltlich jener des § 131 Abs 1 Z 2 erster Satz BAO.
Ist ein Geschäftsfall zum Bilanzstichtag jedoch noch nicht abgeschlossen, so ergeben sich folgende Abgrenzungsfragen:
Zu welchem Zeitpunkt tritt eine Vermögensänderung ein?
Zu welchem Zeitpunkt sind positive und negative Erfolgsbeiträge eines Geschäftsfalles zu verbuchen?
1.1.1. Vermögensänderung
1.1.1.1. Begriff des wirtschaftlichen Eigentums
Ein Unternehmer hat entsprechend der Generalnorm (§ 195 bzw § 222 Abs 2 UGB) die Lage seines Vermögens darzustellen. Alle Vermögensgegenstände, die dem bilanzierenden Unternehmen zugerechnet werden können, sind von diesem buchmäßig zu erfassen. Nach § 196a UGB sind die Posten des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts der betreffenden Geschäftsvorfälle oder der betreffenden Vereinbarungen zu bilanzieren und darzustellen. Für die Zuordnung der Gegenstände ist daher nicht das zivilrechtliche, sondern das wirtschaftliche Eigentum ausschlaggebend.
Das Steuerrecht steht mit diesem unternehmensrechtlichen Grundsatz im Einklang. In