Das Bauherrenmodell im Ertragsteuer- und Verkehrsteuerrecht
1. Aufl. 2018
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S. 2378. Resümee
Der VwGH entwickelte in seiner Rspr zur GrESt und zur USt den Begriff des großen Bauherrn. Dieser muss einen wesentlichen Einfluss auf die bauliche Gestaltung des Hauses aufweisen und das wirtschaftliche (Bau)Risiko sowie das finanzielle Risiko tragen. Nach der Ansicht des VwGH müssen alle Miteigentümer gemeinsam tätig werden, dh gemeinsam den Baubeschluss erteilen. Ein Bauherr kann mE allerdings auch nach Abschluss der Planungsphase zur Gemeinschaft hinzutreten. Dies ergibt sich aus der Rspr des VwGH selbst, wonach von einem Bauherrn nicht verlangt werden kann, „ein seinen Vorstellungen völlig entsprechendes, allenfalls sogar schon baubehördlich genehmigtes Projekt, das er unter seinem ausschließlichen Risiko verwirklichen will, nur deshalb tatsächlich zu ändern, um im steuerrechtlichen Sinn Bauherreneigenschaft zu genießen,“ Nach ständiger Rspr kann der Investor auch die Bauherreneigenschaft nach Baubeginn nicht erwerben, weil ihm die Möglichkeit der Einflussnahme auf die ursprüngliche Planung fehlt. Dem ist nicht zuzustimmen: Sofern ein Investor nach Abschluss der Planungsphase maßgeblichen Einfluss auf die bauliche Gestaltung des Gebäudes ausüben kann, kann er selbst ...