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ASoK 8, August 2020, Seite 317

Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge auf laufende und sonstige Einkünfte: VwGH widerspricht den LStR 2002

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Wenn gleichzeitig mit einem laufenden Bezug ein sonstiger Bezug ausgezahlt wird, der sozialversicherungsrechtlich in die allgemeine Beitragsgrundlage fällt (dies ist typischerweise bei sonstigen Bezügen der Fall, bei denen es an dem für die beitragsrechtliche Behandlung als Sonderzahlung notwendigen Kriterium der Wiedergewährung fehlt), dann sollen die darauf entfallenden einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge nach Rz 1124 der LStR 2002 steuerlich vorrangig von den sonstigen Bezügen abgezogen werden.

Der VwGH hat dieser (für den Steuerpflichtigen ungünstigen) Auslegung nunmehr wegen der fehlenden Rechtsgrundlage widersprochen. Die einheitlichen ASVG-Beiträge sind demnach im angeführten Fall anteilig (entsprechend dem Verhältnis der Höhen der beiden Bezüge) als Werbungskosten zuzuordnen.

Soweit Vergütungen sozialversicherungsrechtlich als Sonderzahlung und steuerlich als sonstiger Bezug zu beurteilen sind, können die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge direkt dem sonstigen Bezug zugeordnet werden. Wenn in diesem Fall der sonstige Bezug das lohnsteuerbegünstigte Jahressechstel überschreitet, müssen diese Beiträge aber entsprechend dem Ausmaß dieser Überschreitun...

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