Umsatzsteuer in der Lohnverrechnung
1. Aufl. 2020
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S. 333. Bemessungsgrundlage
3.1. Entgeltliche Zuwendungen
3.1.1. Lieferungen und sonstige Leistungen
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist das Entgelt (§ 4 Abs 1 UStG). Entgelt ist demnach alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die gewünschte Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten.
Nicht zum Entgelt und somit auch nicht zur Bemessungsgrundlage zählen
die Umsatzsteuer selbst,
die Normverbrauchsabgabe (NoVA) sowie
Zuwendungen, die nicht in Verbindung mit einem Leistungsaustausch stehen (zB Trinkgelder an das Personal, Spenden, Schenkungen, Subventionen, Gewinne, Schadenersatzleistungen, Strafen, echte Mitgliedsbeiträge und durchlaufende Posten).
Anders als die oben aufgezählten Abgaben gehören die Verbrauch-, Energie- und Vergnügungssteuern, die Werbeabgabe und auch der Altlastenbeitrag zum Entgelt und sind daher Teil der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage.
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