WWFSG 1989 § 7., LGBl. Nr. 23/2022, gültig ab 23.06.2022

§ 7.

(1) Neben der Förderung nach § 3 kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss gewährt werden, wenn die Gesamtnutzfläche weniger als 4 500 Quadratmeter beträgt. Die Höhe des Zuschusses beträgt bei einer Gesamtnutzfläche bis 1 000 Quadratmeter 140 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche. Bei einer Gesamtnutzfläche über 1 000 Quadratmeter reduziert sich der Multiplikator von 140 Euro um jeweils 0,04 Euro für jeden die 1 000 Quadratmeter übersteigenden weiteren Quadratmeter.

(2) Neben der Förderung nach § 3 kann anlässlich der Errichtung des Bauvorhabens mit besonderen ökologischen, nachhaltigen, ressourcenschonenden, recyclebaren und klimaschonenden Qualitätskriterien für die tatsächlich angefallenen Baukosten ein unverzinstes Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach § 4 Abs. 1 und 3, insgesamt maximal 150 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche, gewährt werden.

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