WWFSG 1989 § 5., LGBl. Nr. 27/2007, gültig von 08.03.2012 bis 22.06.2022

§ 5.

(1) Verwendet die Förderungswerberin oder der Förderungswerber nach dem der Förderungszusicherung zugrundeliegenden Finanzierungsplan oder nach Abänderung des der Förderungszusicherung zugrundeliegenden Finanzierungsplanes mehr als ein Drittel an Eigenmitteln, erfolgt die Förderung der Errichtung von Mietwohnungen, Geschäftsräumen in Miete und Heimplätzen durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes nach § 8 Abs. 1,§ 9 und 10 unter folgenden weiteren Bedingungen:

1. Die gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 in Form eines Finanzierungsbeitrages überwälzbaren Eigenmittel dürfen maximal das 120-fache des Betrages gemäß § 63 Abs. 1 WWFSG 1989 (indexiert nach Abs. 3 und 4) betragen.

2. Auf Förderungsdauer darf als Hauptmietzins höchstens der Betrag gemäß § 63 WWFSG 1989 begehrt werden.

3. Die Gesamtbaukosten gemäß § 4 Abs. 3 WWFSG 1989 in Verbindung mit § 1 dieser Verordnung haben bei Zutreffen der Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 jedenfalls als angemessen zu gelten.

(2) Ungeachtet der Voraussetzungen nach Abs. 1 Einleitungssatz ist § 5 Abs. 1 im Falle der Veräußerung einer gefördert errichteten Mietwohnhausanlage bzw. eines Heimes sowie eines Geschäftsanteiles einer Projektgesellschaft als Rechtsträger einer gefördert errichteten Mietwohnhausanlage bzw. eines Heimes anzuwenden. Dies gilt nicht im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens im Insolvenzfall sowie bei Reorganisationsbedarf im Sinne des Unternehmensreorganisationsgesetzes – URG, BGBl. I Nr. 114/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2005.

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