WWFSG 1989 § 2. Anforderungen an Wärmeschutz und Energieeinsparung, LGBl. Nr. 32/2018, gültig von 06.06.2018 bis 22.06.2022

§ 2. Anforderungen an Wärmeschutz und Energieeinsparung

(1) Für die Neuerrichtung von Wohngebäuden, einschließlich Zubauten, werden folgende Mindestanforderungen als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt:

a) Bei Antragstellungen und bei einer Nachweisführung über den Referenz-Heizwärmebedarf darf ein HWBRef,RK,zul –Wert gemäß nachstehender Tabelle nicht überschritten werden. Dieser errechnet sich aus der charakteristischen Länge lc.


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HWBRef,RK,zul
Formel
1,25
2,00
3,00
4,00
5,00
ab Inkrafttreten dieser Verordnung
14 x (1+3/lc)
47,6
35,0
28,0
24,5
22,4
ab Inkrafttreten des folgendermaßen geänderten Wertes in der Bauordnung für Wien
12 x (1+3/lc)
40,8
30,0
24,0
21,0
19,2
ab
10 x (1+3/lc)
34,0
25,0
20,0
17,5
16,0

Zur Ermittlung des zulässigen Grenzwertes ist die Formel: 14 x (1+3/lc), ab Inkrafttreten des geänderten Wertes in der Bauordnung für Wien die Formel: 12 x (1+3/lc), ab die Formel: 10 x (1+3/lc) heranzuziehen. Die zulässigen Grenzwerte sind auf Zahlenwerte mit einer Nachkommastelle zu runden.

b) Bei Antragstellungen und bei einer Nachweisführung über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor darf ab Inkrafttreten dieser Verordnung der fGEE,zul = 0,85, ab Inkrafttreten des geänderten Wertes in der Bauordnung für Wien der fGEE,zul = 0,80, ab der fGEE,zul = 0,75 nicht überschritten werden. Zur Ermittlung des zulässigen Grenzwertes ist die Formel 16 x (1+3/lc) heranzuziehen.

(2) Hierbei sollen nur folgende hocheffiziente alternative Energiesysteme zum Einsatz kommen:

a) dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen; Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren;

b) Wärmepumpen, die nach den EU-Umweltzeichenkriterien gemäß Beschluss zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Warmwasser-Heizgeräte (2014/314/EU), ABl. L 164 vom S. 83, zertifiziert sind (EU Ecolabel) bzw. vollinhaltlich den in diesem Beschluss festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, soweit die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems (Wand-/Fußbodenheizung) maximal 40°C beträgt; Wärmepumpen sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren;

c) Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom S. 50, sowie sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt;

d) Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte, sofern sie ganz oder teilweise (zumindest 80%) auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht;

e) andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in lit. b, c bzw. d angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen.

(3) Erdgas-Brennwert-Anlagen dürfen in Ausnahmefällen nach erfolgter Alternativprüfung in Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) oder gleichwertigen Maßnahmen vor Ort vorgesehen werden, wenn dadurch mindestens derselbe erneuerbare Anteil erreicht wird oder eine mindestens ebenso hohe CO2-Einsparung nachgewiesen wird wie bei Errichtung einer erforderlichen Solaranlage. Der Anteil der Erträge aus erneuerbaren Energieträgern soll dabei optimiert werden.

(4) Zur Festlegung der Förderbarkeit ist ein Energieausweis gemäß OIB-Richtlinie 6 vorzulegen.

(5) Wohnbauvorhaben mit Kohle-, Koks-, Briketts-, Öl- oder Stromwiderstandsheizungen dürfen nicht gefördert werden, ausgenommen die Stromzusatzheizung im Niedrigstenergiegebäude (HWBRef,RK,zul=10x (1+3/lc)) mit Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder eine Stromheizung, wenn im Vergleich zu den anderen erlaubten Energiesystemen geringeres Treibhauspotential und geringere Gesamtheizkosten für die Bewohnerinnen und Bewohner nachgewiesen werden.

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