WWFSG 1989 § 16. In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, LGBl. Nr. 23/2022, gültig ab 23.06.2022

§ 16. In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 46/2001, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 55/2004 (Neubauverordnung 2001), außer Kraft.

(2) Auf bereits zugesicherte Förderungen und auf Ergänzungsförderungen ist die Neubauverordnung 2001 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass anstelle § 2a Abs. 2 die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 der Neubauverordnung 2007 Anwendung finden.

(3) Ist es bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neubauverordnung 2007 bereits zugesicherten Förderungen nachweislich zu einer unvorhergesehenen Erhöhung der Baukosten gekommen, findet – unbeschadet des Abs. 2 – die Neubauverordnung 2001 mit der Maßgabe weiterhin Anwendung, dass anstelle § 1 Abs. 1 bis 3,§ 2 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 der Neubauverordnung 2007 anzuwenden sind.

(4) § 2 Abs. 3 der Neubauverordnung 2007 ist für vor dem eingebrachte Anträge auf Förderungen nach den § 11 und 12 nicht anzuwenden.

(5) Die § 3 Abs. 1, 6a Abs. 1 Z 2 lit. a) und c) sowie 8 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 23/2022 finden auf Bauvorhaben mit Baubeginn ab für die die Gesamtbaukostenobergrenze von 2.100 Euro übersteigenden Baukosten Anwendung, wenn es nachweislich zu einer unvorhergesehenen, die Gesamtbaukostenobergrenze von 2.100 Euro pro Quadratmeter förderungstragender Fläche übersteigenden Erhöhung der Baukosten gekommen ist.

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