WWFSG 1989 § 13. Förderung von Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur, LGBl. Nr. 27/2007, gültig ab 08.03.2012

§ 13. Förderung von Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur

Für Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur gemäß § 2 Z 7 WWFSG 1989 kann ein nichtrückzahlbarer Baukostenzuschuss bis zum vollen Ausmaß der Baukosten gewährt werden.

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