WWFSG 1989 § 10., LGBl. Nr. 27/2007, gültig von 08.03.2012 bis 05.06.2018

§ 10.

(1) Neben der Förderung nach § 8 kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss für tatsächlich angefallene Baukosten gemäß § 1 Abs. 2 gewährt werden, wenn die Gesamtnutzfläche weniger als 4 500 Quadratmeter beträgt. Die Höhe des Zuschusses beträgt bei einer Gesamtnutzfläche bis 1 000 Quadratmeter 140 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche. Bei einer Gesamtnutzfläche über 1 000 Quadratmeter reduziert sich der Multiplikator von 140 Euro um jeweils 0,04 Euro für jeden die 1 000 Quadratmeter übersteigenden weiteren Quadratmeter.

(2) Neben der Förderung nach § 8 kann für tatsächlich angefallene Baukosten anlässlich der Errichtung des Bauvorhabens in der energetischen Qualität Passivhausstandard (inkl. Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung) ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 60 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche, für die Errichtung einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung sowie bei Verwendung erneuerbarer Energieträger in Höhe von 20 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden.

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