DBA Rumänien (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Rumänien; Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Rumänien)) Artikel 29 IN-KRAFT-TRETEN, BGBl. III Nr. 29/2006, gültig ab 01.02.2006

Artikel 29 IN-KRAFT-TRETEN

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die spätere der Mitteilungen erfolgt, mittels derer die Vertragsstaaten einander mitteilen, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind, und seine Bestimmungen finden Anwendung

a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, welches jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt; und

b) in Bezug auf die übrigen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, und für Vermögen, das am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres besessen wird, welches jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Abkommen findet das zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und der Republik Österreich am unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen1 nicht mehr Anwendung

a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, welches jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt; und

b) in Bezug auf die übrigen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, und für Vermögen, das am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres besessen wird, welches jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 6/1979

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