WWFSG 1989 § 7. Art der Förderung, LGBl. Nr. 18/1989, gültig ab 01.01.2014

I. HAUPTSTÜCK WOHNBAUFÖRDERUNG

§ 7. Art der Förderung

(1) Die Förderung im Sinne des I. Hauptstückes kann bestehen

1. in der Gewährung von Förderungsdarlehen des Landes,

2. in der Gewährung von Baukosten-, Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen,

3. in der Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen,

4. in der Übernahme der Bürgschaft,

5. in der Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen,

6. in der Gewährung von Wohnbeihilfe,

7. in der Beteiligung des Landes an Unternehmen zur Schaffung von gefördertem Wohnraum und in der Haftungsübernahme im Rahmen solcher Unternehmen,

8. in der Leistung von Zahlungen an Bausparkassen.

(2) Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 dürfen weder allein noch ausschließlich in Verbindung mit Z 4 gewährt werden.

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