WWFSG 1989 § 8. Eigenmittel, LGBl. Nr. 18/1989, gültig ab 01.01.2014

I. HAUPTSTÜCK WOHNBAUFÖRDERUNG

§ 8. Eigenmittel

Der Förderungswerber hat bei der Förderung im Sinne des I. Hauptstückes auch Eigenmittel aufzubringen. Nähere Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.

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