WWFSG 1989 § 63., LGBl. Nr. 18/1989, gültig von 01.01.2014 bis 20.03.2019

IV. HAUPTSTÜCK

§ 63.

(1) Bei nach § 12 und 15 geförderten Mietwohnungen darf für die Finanzierung der angemessenen Gesamtbaukosten nach § 4 Abs. 3 auf Förderungsdauer der Hauptmietzins höchstens mit einem Betrag von insgesamt 3,91 Euro je m² Nutzfläche und Monat begehrt werden, wenn in der Zusicherung nicht ein niedrigerer Betrag als höchstzulässig erklärt wurde. Neben diesem Betrag dürfen für den Anteil an Grundkosten, der nicht gemäß § 69 Abs. 1 überwälzt wurde, jährliche Finanzierungskosten bzw. die Verzinsung des Eigenkapitals maximal jeweils in Höhe der mit Verordnung der Landesregierung festgelegten Verzinsung für die Aufnahme eines Darlehens gemäß § 6 Abs. 2 begehrt werden.

(2) Als weiterer Hauptmietzinsbestandteil darf abweichend von § 62 Abs. 3 auf Förderungsdauer zur Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes ein Betrag von höchstens 0,58 Euro je Quadratmeter Nutzfläche und Monat begehrt werden.

(3) Die Beträge nach Abs. 1 und 2 vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus dem Verhältnis des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index für Juni des laufenden Jahres zum Indexwert Juni 2005 ergibt. Die so veränderten Beträge gelten ab 1. Jänner des folgenden Jahres.

(4) Der Hauptmietzins gemäß Abs. 1 ist auf die geförderten Wohnungen (Geschäftsräume) im Verhältnis des Nutzwertes der einzelnen geförderten Wohnungen (des Geschäftsraumes) im Sinne des § 8 des Wohnungseigentumsgesetz 2002 zum Nutzwert aller geförderten Wohnungen (Geschäftsräume) aufzuteilen. Werden die geförderten Wohnungen (Geschäftsräume) auf einer Liegenschaft mit aufrechten Bestand- bzw. Nutzungsverhältnissen errichtet, so ist der Hauptmietzins gemäß Abs. 1 im Verhältnis des für die Liegenschaft geltenden Aufteilungsschlüssels auf die einzelnen geförderten Wohnungen (Geschäftsräume) aufzuteilen.

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