WWFSG 1989 § 5. Grundsätze für die Gewährung einer Förderung und Eigentumsbeschränkung, LGBl. Nr. 18/1989, gültig von 01.01.2014 bis 20.03.2019

I. HAUPTSTÜCK WOHNBAUFÖRDERUNG

§ 5. Grundsätze für die Gewährung einer Förderung und Eigentumsbeschränkung

Bei der Gewährung einer Förderung im Sinne des I. Hauptstückes sind zu beachten:

1. die Angemessenheit der Preise, im Falle der Einräumung von Baurechten die Angemessenheit der Bauzinse der Baugrundstücke für Miet- und Eigentumswohnungen sowie für Heime beim Ersterwerb und der Weitergabe an Nutzungsberechtigte und Wohnungseigentümer, wobei die Absiedlungskosten gesondert auszuweisen sind,

2. die Wirtschaftlichkeit der Aufschließungskosten,

3. die Angemessenheit der Gesamtbaukosten im Sinne des § 4 Abs. 3.

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