WWFSG 1989 § 19., LGBl. Nr. 18/1989, gültig ab 01.01.2014

I. HAUPTSTÜCK WOHNBAUFÖRDERUNG

§ 19.

(1) Das Eigenmittelersatzdarlehen wird weiters sofort zur Gänze fällig, wenn

1. das Eigenmittelersatzdarlehen zu Unrecht empfangen wurde,

2. der Empfänger des Eigenmittelersatzdarlehens kein Recht mehr an der geförderten Wohnung hat oder diese nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 benützt,

3. der auf die Wohnung entfallende Anteil des Förderungsdarlehens des Landes oder des Darlehens gemäß § 6 Abs. 2 gekündigt oder zurückgezahlt wurde,

4. der Baukostenzuschuß oder der nichtrückzahlbare Beitrag zurückgezahlt wurde,

5. ein Kündigungsgrund gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und 3 vorliegt oder

6. bei der nach zehn und 15 Jahren stattfindenden Überprüfung des Haushaltseinkommens und der Haushaltsgröße (§ 18 Abs. 1) der Aufforderung auf Nachweis der Förderungswürdigkeit nicht entsprochen wird.

(2) Das Eigenmittelersatzdarlehen ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten zu kündigen, wenn der Schuldner nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung einer angemessenen Frist ohne Vorliegen triftiger Gründe seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag über das Eigenmittelersatzdarlehen nicht nachkommt.

(3) Wird das Eigenmittelersatzdarlehen zur Gänze fällig, sind in den Fällen des Abs. 1 ab Eintritt des Fälligstellungsgrundes in den Fällen des Abs. 2 vom Eintritt des Kündigungsgrundes an Zinsen in Höhe von 6 vH pro Jahr zu verrechnen.

(4) Von der Eintreibung des Eigenmittelersatzdarlehens und der Verzinsung kann Abstand genommen werden, wenn das Einkommen des Förderungswerbers und/oder des Solidarschuldners die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Jahren nicht erreicht.

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