Befähigungsnachweis Spediteure einschließlich Transportagenten § 5. Prüfungskommission, BGBl. Nr. 233/1995, gültig von 05.04.1995 bis 31.03.2022

§ 5. Prüfungskommission

(1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:

1. zwei Fachleuten, die das Gewerbe der Spediteure einschließlich der Transportagenten als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und den Befähigungsnachweis erbracht haben, und

2. zwei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind, und eines muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.

(3) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.

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