Befähigungsnachweis Spediteure einschließlich Transportagenten § 12. Prüfungszeugnis, BGBl. Nr. 233/1995, gültig von 05.04.1995 bis 31.03.2022

§ 12. Prüfungszeugnis

Die Prüfungsstelle hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen.

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