SPG § 98., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996

9. Teil Schlußbestimmungen

§ 98.

(1) Mit der Vollziehung der § 5a ausgenommen Abs. 3 Z 1, 5b, 91 Abs. 2 und 93 ist die Bundesregierung betraut.

(2) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der § 31 Abs. 3 und 59 Abs. 3 im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, hinsichtlich des § 47 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAA-87514