SPG § 95. Verweisungen, BGBl. Nr. 566/1991, gültig ab 01.05.1993

9. Teil Schlußbestimmungen

§ 95. Verweisungen

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAA-87514