SPG § 90. Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz, BGBl. I Nr. 83/2013, gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018

6. Teil Rechtsschutz

1. Abschnitt Subjektiver Rechtsschutz

§ 90. Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz

Die Datenschutzbehörde entscheidet gemäß § 31 des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

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