SPG § 85. Subsidiarität, BGBl. Nr. 566/1991, gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2013

5. Teil Strafbestimmungen

§ 85. Subsidiarität

Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den § 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

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