SPG § 6., BGBl. Nr. 566/1991, gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1997

1. Teil

2. Hauptstück Organisation der Sicherheitsverwaltung

§ 6.

(1) Die Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres, die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgen, bilden die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit.

(2) Die der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für den Bundesminister für Inneres Exekutivdienst.

(3) Aus Organen gemäß Abs. 2 kann der Bundesminister für Inneres für Zwecke einer wirksameren Bekämpfung organisierter Kriminalität durch Verordnung Sondereinheiten bilden und ihnen die ausschließliche oder schwerpunktmäßige Wahrnehmung dieser Aufgaben im gesamten Bundesgebiet auftragen. Solche Verordnungen dürfen erst erlassen werden, nachdem der zuständige Ausschuß (Unterausschuß) des Nationalrates über das Vorhaben des Bundesministers für Inneres beraten hat; dies gilt nicht für Sondereinheiten, die am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestanden haben.

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