SPG § 5. Besorgung des Exekutivdienstes, BGBl. I Nr. 151/2004, gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012

1. Teil

2. Hauptstück Organisation der Sicherheitsverwaltung

§ 5. Besorgung des Exekutivdienstes

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind Angehörige

1. des Wachkörpers Bundespolizei,

2. der Gemeindewachkörper und

3. des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.

(3) Der sicherheitspolizeiliche Exekutivdienst besteht aus dem Streifen- und Überwachungsdienst, der Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und der Gefahrenabwehr mit den Befugnissen nach dem 3. Teil sowie aus dem Ermittlungs- und dem Erkennungsdienst.

(4) Der Streifendienst ist im Rahmen der Sprengel der Bundespolizeidirektionen und Bezirksverwaltungsbehörden sowie sprengelübergreifend innerhalb des Landes zu besorgen. Für den Funkstreifendienst sind die notwendigen Einsatzzentralen zu unterhalten, die rund um die Uhr über das öffentliche Fernsprechnetz zum Ortstarif für Notrufe erreichbar sind.

(5) Die Sicherheitsexekutive besteht aus den Sicherheitsbehörden und den diesen beigegebenen oder unterstellten Wachkörpern.

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