SPG § 59., BGBl. I Nr. 151/2004, gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005

4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei

2. Hauptstück Ermittlungsdienst

§ 59.

Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung von Daten der Zentralen Informationssammlung

(1) Die Sicherheitsbehörden haben die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung verarbeiteten Daten unter den Voraussetzungen der § 61 und 63 Abs. 1 zu aktualisieren oder richtig zu stellen. Eine Aktualisierung oder Richtigstellung von Namen, Geschlecht, früheren Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten darf auch jede andere Sicherheitsbehörde vornehmen. Hievon ist jene Sicherheitsbehörde, die die Daten verarbeitet hat, zu informieren. Bei Einstellung von Ermittlungen oder Beendigung eines Verfahrens einer Staatsanwaltschaft oder eines Strafgerichtes hat die Sicherheitsbehörde die Daten, die sie verarbeitet hat, durch Anmerkung der Einstellung oder Verfahrensbeendigung und des bekannt gewordenen Grundes zu aktualisieren.

(2) Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung ist zu protokollieren. Die Protokollaufzeichnungen können nach drei Jahren gelöscht werden. Von der Protokollierung ausgenommen sind automatisierte Abfragen gemäß § 54 Abs. 4b, es sei denn, es handelt sich um einen Trefferfall.

(3) Erweisen sich aus der Zentralen Informationssammlung übermittelte personenbezogene Daten im Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist die Richtigstellung oder Aktualisierung in allen Auskünften, die nach der Richtigstellung oder Aktualisierung erfolgen, zu kennzeichnen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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RAAAA-87514