SPG § 58., BGBl. I Nr. 104/1997, gültig von 01.10.1997 bis 30.09.2002

4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei

2. Hauptstück Ermittlungsdienst

§ 58.

Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen

(1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 57 Abs. 1 evident gehalten werden, sind für Zugriffe der Sicherheitsbehörden als Auftraggeber zu sperren

1. in den Fällen der Z 1 zwei Jahre nach Widerruf des richterlichen Befehles oder der finanzbehördlichen Anordnung;

2. in den Fällen der Z 2 nach Widerruf des sicherheitsbehördlichen Befehles, spätestens jedoch 24 Stunden nach Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung;

3. in den Fällen der Z 3 nach Widerruf des Vorführbefehles;

4. in den Fällen der Z 4 zwei Jahre nach Widerruf des richterlichen Befehles oder der mit gleicher Rechtswirkung ausgestatteten Anordnung;

5. in den Fällen der Z 5, wenn der Angriff abgewehrt oder aufgeklärt worden ist oder wenn der Betroffene sonst für die allgemeine Gefahr nicht mehr maßgeblich ist;

6. in den Fällen der Z 6

a) sobald feststeht, daß eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft unterbleibt;

b) fünf Jahre nach der Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen gemäß Z 6 fünf Jahre nach der letzten;

7. in den Fällen der Z 7, 8 und 9 fünf Jahre nach Auffinden des Gesuchten;

8. in den Fällen der Z 10, wenn der Betroffene seine Zustimmung widerruft oder die Speicherung ihren Zweck erfüllt hat;

9. in den Fällen der Z 11, wenn die für die Speicherung maßgebliche Gefahr nicht mehr besteht.

Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 aufgehoben werden.

(2) Die Sicherheitsbehörden sind als Auftraggeber verpflichtet, Personendatensätze gemäß § 57 Abs. 1 Z 10 und 11, die drei Jahre, und Personendatensätze gemäß § 57 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5, 7 bis 9 und 12, die sechs Jahre unverändert geblieben sind, und auf die der Zugriff nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Personendatensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 1 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.

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RAAAA-87514