SPG § 4. Sicherheitsbehörden, BGBl. I Nr. 104/2002, gültig von 01.02.2003 bis 31.08.2012

1. Teil

2. Hauptstück Organisation der Sicherheitsverwaltung

§ 4. Sicherheitsbehörden

(1) Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres.

(2) Dem Bundesminister für Inneres unmittelbar unterstellt besorgen Sicherheitsdirektionen, ihnen nachgeordnet Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen, die Sicherheitsverwaltung in den Ländern.

(3) Der Bürgermeister ist Fundbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Inwieweit Organe der Gemeinde sonst als Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben, bestimmen andere Bundesgesetze.

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