SPG § 14., BGBl. I Nr. 104/2002, gültig von 01.02.2003 bis 30.06.2005

1. Teil

2. Hauptstück Organisation der Sicherheitsverwaltung

§ 14.

Örtlicher Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Ausübung der Sicherheitspolizei (§ 3) innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches. Behält sich der Bundesminister für Inneres oder der Sicherheitsdirektor eine von einer nachgeordneten Sicherheitsbehörde geführte Amtshandlung durch Weisung vor, so hat der Angewiesene dies aktenkundig zu machen und dem übergeordneten Organ unverzüglich eine Gleichschrift zu übermitteln. Die nachgeordnete Behörde darf in dieser Angelegenheit nur mehr auf Grund neuerlicher Weisung des Bundesministers für Inneres oder des Sicherheitsdirektors tätig werden.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann sich oder der Sicherheitsdirektion für das Gebiet eines Bundeslandes bestimmte Angelegenheiten, insbesondere im Bereich der Vorbeugung, vorbehalten. Vor Festlegung eines Aufgabenvorbehaltes für eine Sicherheitsdirektion ist der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) In Fällen, in denen keine örtlich zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen rechtzeitig setzen kann, dürfen die zu sicherheitspolizeilichem Exekutivdienst ermächtigten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Sprengels der Behörde, der sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind, sicherheitspolizeiliche Amtshandlungen führen. Diese gelten als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde; das einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat diese Behörde von der Amtshandlung unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Die Angehörigen eines Gemeindewachkörpers, die der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellt sind, um sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst zu versehen, dürfen für diese im Rahmen der Übertragungsverordnung außerhalb des Gebietes der Gemeinde sicherheitspolizeiliche Amtshandlungen führen, sofern sonst die notwendigen Maßnahmen nicht rechtzeitig gesetzt werden können. Von solchen Amtshandlungen ist das Bezirksgendarmeriekommando unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Der Bürgermeister ist Fundbehörde für alle verlorenen oder vergessenen Sachen, die in seinem örtlichen Wirkungsbereich aufgefunden werden.

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RAAAA-87514