SPG § 12. Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen, BGBl. Nr. 566/1991, gültig von 01.05.1993 bis 31.08.2012

1. Teil

2. Hauptstück Organisation der Sicherheitsverwaltung

§ 12. Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen

(1) Der Sicherheits- und der Polizeidirektor (Polizeipräsident) haben im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Behörde auf deren Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten aufzuteilen (Geschäftseinteilung).

(2) Der Sicherheits- und der Polizeidirektor (Polizeipräsident) haben festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Angelegenheiten die Genehmigung dem Behördenleiter vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Falle der Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). Hiebei kann im Interesse einer raschen Geschäftsbehandlung auch vorgesehen werden, daß der von der Geschäftsordnung Ermächtigte andere besonders geeignete Bedienstete mit der Genehmigung bestimmter Angelegenheiten betrauen kann.

(3) Die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen sind dem Bundesminister für Inneres mitzuteilen.

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