SpG § 23., BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998

§ 23.

(1) Das Geschäftsjahr der Sparkasse ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr bis zum 31. März des Folgejahres den Jahresabschluß (Konzernabschluß) unter Verwendung eines Formblatts (Anlagen zu § 43 BWG) aufzustellen und den Lagebericht (Konzernlagebericht) zu verfassen.

(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluß (Konzernabschluß) samt Lagebericht (Konzernlagebericht) unverzüglich der Prüfungsstelle (§ 24 Abs. 1) zuzuleiten. Nach der Prüfung durch die Prüfungsstelle sind der Jahresabschluß (Konzernabschluß), der Lagebericht (Konzernlagebericht) und ein Vorschlag für die Gewinnverwendung dem Sparkassenrat vorzulegen; im übrigen gelten die Bestimmungen des BWG über die Rechnungslegung.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 26, BGBl. Nr. 326/1986.)

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