SpG § 15. Persönliche Voraussetzungen für Organmitglieder, BGBl. I Nr. 184/1998, gültig ab 01.01.1999

§ 15. Persönliche Voraussetzungen für Organmitglieder

(1) Einem Organ einer Sparkasse dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen angehören.

(2) Für Vorstandsmitglieder von Sparkassen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 BWG.

(3) Von der Mitgliedschaft im Sparkassenrat sind ausgeschlossen:

1. Arbeitnehmer der Sparkasse, ausgenommen die vom Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) entsendeten Mitglieder des Sparkassenrats;

2. Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.

(4) Die Satzung kann weitere Ausschließungsgründe vorsehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAA-87513