§ 7.
(1) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2001 tritt mit in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl Nr 103/2001 anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(3) Die § 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 33/2005 treten mit in Kraft.
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