Bau-Delegierungsverordnung 1998 - Bezirk Tamsweg – Lungau § 3. § 3, LGBl Nr 72/2013, gültig ab 01.01.2014

§ 3. § 3

(1) Die nach den § 1 und 2 übertragenen Angelegenheiten sind Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den ihr übertragenen Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Die Landesregierung ist in den der Bezirkshauptmannschaft übertragenen Angelegenheiten sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

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