DBA VAE (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Vereinigte Arbabische Emirate (VAE); Abkommen – Einkommensteuer (Vereinigte Arabische Emirate)) Artikel 17 STUDENTEN, BGBl. III Nr. 88/2004, gültig ab 01.09.2004

Artikel 17 STUDENTEN

(1) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansäßig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

(2) Vergütungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er in dem anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres ausübt, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen im erstgenannten Staat durchgeführten Studien oder seiner dortigen Ausbildung steht.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-87506