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DBA-Hongkong PROTOKOLL, gültig ab 03.07.2013

PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und der Regierung der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (dem „Abkommen“) sind die zwei Regierungen über folgende Bestimmungen übereingekommen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.

I. In Bezug auf Artikel 3

1. Für Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 (j) schließt der Begriff „Person“ einen Trust und eine Personengesellschaft ein.

2. Für Zwecke des Artikels 3 Absatz 2 schließt der Begriff „Strafzuschläge oder Zinsen“ im Fall der Sonderverwaltungsregion Hongkong ohne Beschränkung jeglichen Betrag, der der Steuer der Sonderverwaltungsregion Hongkong wegen Verzugs hinzugefügt und gemeinsam eingehoben wird sowie jede zusätzliche Steuer, die für die Verletzung oder die Nichterfüllung der Steuergesetze festgesetzt wird, ein.

II. In Bezug auf Artikel 22

Für Zwecke des Artikels 22 kann Österreich auf Grund einer Verordnung gemäß § 48 der österreichischen Bundesabgabenordnung unter Berücksichtigung der Grundsätze des Artikels 23B des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen („OECD-Musterabkommen“) in bestimmten Fällen die Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anwenden, wenn die gegenseitige Anwendung der Anrechnungsmethode im öffentlichen Interesse Österreichs gelegen ist. Es besteht Einvernehmen, dass ein solcher Wechsel zur Anrechnungsmethode nur nach vorheriger Mitteilung an die zuständige Behörde der Sonderverwaltungsregion Hongkong erfolgen wird.

III. In Bezug auf Artikel 25

1. Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei stellt der zuständigen Behörde der ersuchten Partei zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte insbesondere die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:

(a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;

(b) eine Stellungnahme betreffend die erbetenen Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der die ersuchende Partei die Auskünfte vorzugsweise von der ersuchten Partei erhalten möchte;

(c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;

(d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte der ersuchten Partei vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich der ersuchten Partei befinden;

(e) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;

(f) eine Erklärung, dass die ersuchende Partei alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.

2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 25 vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen („fishing expeditions“).

3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 25 die Vertragsparteien nicht dazu verpflichtet, Informationen im Sinne dieses Absatzes auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

4. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die von einer Vertragspartei erhaltenen Informationen einer dritten Jurisdiktion nicht zugänglich gemacht werden dürfen.

IV. In Bezug auf das Abkommen

1. Es besteht Einvernehmen, dass das Abkommen nicht dem Recht der Vertragsparteien entgegensteht die gesetzlichen Vorschriften und Maßnahmen betreffend Steuerumgehung anzuwenden, auch wenn diese nicht als solche bezeichnet sind.

2. Auslegung des Abkommens:

Es gilt als vereinbart, dass den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens oder des Musterdoppelbesteuerungsabkommens der Vereinten Nationen („UNO-Musterabkommen“) abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die im OECD oder UNO-Kommentar dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich der nachstehenden Punkte:

(a) alle Vorbehalte oder Bemerkungen der beiden Vertragsparteien zum OECD oder UNO-Musterabkommen oder deren Kommentare;

(b) alle gegenteiligen Auslegungen in diesem Protokoll;

(c) alle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben.

Der OECD- oder UNO-Kommentar – der von Zeit zu Zeit überarbeitet werden kann – stellt eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge 1969 dar.

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