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DBA-Hongkong Artikel 26 MITGLIEDER VON REGIERUNGSMISSIONEN, gültig ab 01.01.2011

Artikel 26 MITGLIEDER VON REGIERUNGSMISSIONEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern von Regierungsmissionen und von konsularischen Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

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