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DBA-Hongkong Artikel 20 ANDERE EINKÜNFTE, gültig ab 01.01.2011

Artikel 20 ANDERE EINKÜNFTE

(1) Einkünfte einer in einer Vertragspartei ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in dieser Partei besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einer Vertragspartei ansässige Empfänger in der anderen Vertragspartei eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

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