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DBA-Hongkong Artikel 19 STUDENTEN, gültig ab 01.01.2011

Artikel 19 STUDENTEN

Zahlungen, die ein Student, der sich in einer Vertragspartei ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der in der anderen Vertragspartei ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in die erstgenannte Partei ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen in dieser Partei nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieser Partei stammen.

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