DBA-Hongkong Artikel 15 AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN, gültig ab 01.01.2011
Artikel 15 AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die in der anderen Vertragspartei ansässig ist, dürfen in der anderen Partei besteuert werden.
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