Artikel 13 GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN
(1) Gewinne, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das in der anderen Vertragspartei liegt, dürfen in der anderen Partei besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen einer Vertragspartei in der anderen Vertragspartei hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, dürfen in der anderen Partei besteuert werden.
(3) Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.
(4) Gewinne, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft bezieht, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 vom Hundert aus unbeweglichem Vermögen, das in der anderen Vertragspartei belegen ist, besteht, dürfen in der anderen Vertragspartei besteuert werden. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nicht auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen:
(a) die an den von den Vertragsparteien vereinbarten Börsen notiert sind; oder
(b) die im Rahmen einer Reorganisation einer Gesellschaft, einer Verschmelzung, einer Spaltung oder einem ähnlichen Vorgang veräußert oder übertragen werden; oder
(c) an einer Gesellschaft, deren Vermögen zu mehr als 50 vom Hundert aus unbeweglichem Vermögen besteht, in dem sie ihre Geschäftstätigkeit ausübt.
(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens dürfen nur in der Vertragspartei besteuert werden, in der der Veräußerer ansässig ist.
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