Artikel 6 EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN
(1) Einkünfte, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das in der anderen Vertragspartei liegt, dürfen in der anderen Partei besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht der Vertragspartei zukommt, in der das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Erforschung oder Ausbeutung von Mineralvorkommen, Steinbrüchen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Das Vermögen und die Rechte, auf die in Absatz 2 Bezug genommen wird, gelten als dort belegen, wo das Land, das stehende Holz, die Mineralvorkommen, die Steinbrüche, Quellen oder Bodenschätze, je nach dem Fall, belegen sind oder wo die Erforschung oder Ausbeutung stattfindet.
(4) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(5) Die Absätze 1 und 4 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.
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