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DBA-Hongkong Artikel 4 ANSÄSSIGE PERSON, gültig ab 01.01.2011

Artikel 4 ANSÄSSIGE PERSON

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einer Vertragspartei ansässige Person“:

(a) in der Sonderverwaltungsregion Hongkong:

(i) eine natürliche Person, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Sonderverwaltungsregion Hongkong hat;

(ii) eine natürliche Person, die sich in der Sonderverwaltungsregion Hongkong länger als 180 Tage während eines Veranlagungsjahres oder länger als 300 Tage in zwei aufeinander folgenden Veranlagungsjahren, wovon eines das betreffende Veranlagungsjahr ist, aufhält;

(iii) eine Gesellschaft, die in der Sonderverwaltungsregion Hongkong eingetragen ist oder, wenn diese außerhalb der Sonderverwaltungsregion Hongkong eingetragen ist, gewöhnlich in der Sonderverwaltungsregion Hongkong geleitet oder beherrscht wird;

(iv) jede andere nach dem Recht der Sonderverwaltungsregion Hongkong errichtete Person oder, wenn diese außerhalb der Sonderverwaltungsregion Hongkong errichtet wurde, gewöhnlich in der Sonderverwaltungsregion Hongkong geleitet oder beherrscht wird;

(b) in Österreich, eine Person, die nach österreichischen Recht dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist und umfasst auch Österreich und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in Österreich nur mit Einkünften aus Quellen in Österreich oder mit in Österreich gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist;

(c) im Fall beider Vertragsparteien, die Regierung dieser Partei.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsparteien ansässig, so gilt Folgendes:

(a) Die Person gilt als nur in der Partei ansässig, in der sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Parteien über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in der Partei ansässig, zu der sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

(b) kann nicht bestimmt werden, in welcher Partei die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keiner der Parteien über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in der Partei ansässig, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

(c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Parteien oder in keiner der Parteien, so gilt sie als nur in der Partei ansässig, in welcher sie (im Fall der Sonderverwaltungsregion Hongkong) das Bleiberecht besitzt oder (im Fall Österreichs) dessen Staatsangehöriger sie ist;

(d) hat die Person das Bleiberecht in der Sonderverwaltungsregion Hongkong und ist auch ein Staatsangehöriger Österreichs oder hat sie weder das Bleiberecht in der Sonderverwaltungsregion Hongkong noch ist sie ein Staatsangehöriger Österreichs, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bemühen, die Frage im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsparteien ansässig, so gilt sie als nur in der Partei ansässig, in der sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

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