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DBA-Hongkong Artikel 2 UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN, gültig ab 01.01.2011

Artikel 2 UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung einer Vertragspartei oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören:

(a) in der Sonderverwaltungsregion Hongkong:

(i) die Gewinnsteuer;

(ii) die Lohnsteuer; und

(iii) die Vermögenssteuer,

ungeachtet ob diese im Veranlagungsweg erhoben werden;

(b) in Österreich:

(i) die Einkommensteuer;

(ii) die Körperschaftsteuer;

(iii) die Grundsteuer;

(iv) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben; und

(v) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, sowie für alle anderen Steuern, die unter Absätze 1 und 2 dieses Artikels fallen und zukünftig von einer Vertragspartei erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.

(5) Die bestehenden Steuern, gemeinsam mit den nach der Unterzeichnung dieses Abkommens erhobenen Steuern, werden je nach dem Zusammenhang im folgenden als „Steuer der Sonderverwaltungsregion Hongkong“ oder „österreichische Steuer“ bezeichnet.

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