BVergGVS 2012 § 76. Berichtigung der Ausschreibung, BGBl. I Nr. 10/2012, gültig ab 01.04.2012

3. Abschnitt Fristen

5. Abschnitt Die Ausschreibung

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 76. Berichtigung der Ausschreibung

(1) Werden während der Angebotsfrist Änderungen der Ausschreibung erforderlich, so sind die Ausschreibungsunterlagen und erforderlichenfalls auch die Bekanntmachung zu berichtigen und die Angebotsfrist erforderlichenfalls entsprechend zu verlängern.

(2) Ist eine Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so ist allen Bewerbern oder Bietern die Berichtigung nachweislich zu übermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist die Berichtigung in gleicher Weise wie die Ausschreibung bekannt zu machen.

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